Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Es sind nur schriftliche Bestellungen gültig. Mündliche Abreden oder Aufträge werden erst durch eine schriftliche Bestellung verbindlich.

2. Lieferungen am Ort sind frei vorgeschriebener Anlieferungsstelle des Bestellers vorzunehmen.

3. Die Lieferung ist erfolgt, wenn die Sendung/Leistung bei dem Besteller eingegangen und als einwandfrei befunden worden ist. Mit Ablauf der Lieferzeit kommt der Unternehmer ohne weitere Mahnungen in Verzug, es sei denn, dass die Verlängerung der Lieferfrist vorher rechtzeitig schriftlich vereinbart wurde, oder dass höhere Gewalt vorliegt, die der Unternehmer jedoch zur Vermeidung des Verlustes seines Entschuldigungsrechtes sofort anzuzeigen hat. Der Unternehmer haftet für alle aus der Verzögerung entstehenden Schäden. Außerdem ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Annahme zu verweigern und sich anderweitig einzudecken. Hierbei entstehende Mehrkosten hat der Unternehmer zu tragen.

4. Jede Transportgefahr trägt der Unternehmer. Ungeachtet der Schadensursache hat der Unternehmer umgehend Ersatz zu liefern.

5. Der Preis ist ein Festpreis. Er gilt einschließlich Versicherungskosten, Fracht, Zoll, sonstiger Belastungen oder Nebenleistungen sowie der gesondert auszuweisenden Verpackungskosten frei dem Werk des Bestellers. Mehrkosten für zusätzliche Besteller Wünsche trägt der Besteller. Allgemeine Nachlässe auf Listenpreise oder auf Preise von Serienfabrikanten sind auch dem Besteller zu gewähren. Treten während der Abwicklung eines Auftrages Preisentwicklungen ein, die für den Unternehmer oder den Besteller die Einhaltung der dem Abschluss zugrundeliegenden Preise als unzumutbar erscheinen lassen, so haben beide Vertragspartner das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Unternehmer hat bei Absendung die Frachten und Versicherungskosten voll zu zahlen. Für frachtfrei zurückgesandte Verpackung erhält der Besteller den berechneten Betrag voll gutgeschrieben.

6. Zahlung erfolgt nach Wahl des Bestellers innerhalb von 8 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 2 Wochen mit 2% Skonto, innerhalb eines Monats ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Wareneingang oder bei Beendigung bzw. Abnahme der Arbeit. Bei Teillieferung beginnt die Zahlungsfrist erst mit der letzten Lieferung, es sei denn, dass es sich um einen Sukzessiv Lieferungsvertrag handelt. Für die Bezahlung sind die bei Ankunft im Werk des Bestellers ermittelten Mengen maßgebend. Der Unternehmer erhält für die Nachprüfung der Feststellungen des Bestellers eine angemessene Frist. Der Besteller ist berechtigt, mit Gegenforderungen jeder Art aufzurechnen. Die Zahlung gilt als erfolgt:

a) bei Überweisungen mit dem Tage, an dem die vom Besteller beauftragte Bank oder Kasse den Überweisungsauftrag an die ausführende Geldanstalt absendet,

b) bei Hingabe von Zahlungsmitteln (Bargeld oder Scheck) am Tage der Übergabe oder Absendung.

7. Der Unternehmer übernimmt die Gewähr für bestes Material, gute, sachgemäße und saubere Arbeit, zweckmäßige Konstruktion und Anordnung und einwandfreies Arbeiten aller Teile der Lieferung oder Leistung mindestens für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Eingang der Lieferung oder Abnahme der Leistungen, sofern nicht in besonderen technischen Bedingungen des Bestellers anderes vereinbart ist. Treten in der angemessenen Zeit infolge schlechten oder minderwertigen Materials, fehlerhafter Konstruktion oder Anordnung sowie unsachgemäßer Herstellungsweise Mängel auf, so hat der Unternehmer nach Aufforderung in angemessener Frist auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers die Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu stellen. Ergebnisloser Fristablauf berechtigt den Besteller, auf Kosten des Unternehmers die Beseitigung der Mängel oder die Gestellung des Ersatzes anderweitig zu veranlassen. Der Unternehmer hat zu beweisen, dass die Mängel nicht auf die vorstehend angegebenen Ursachen zurückzuführen sind. Durch die Annahme der Lieferung oder Leistung sowie durch die Bezahlung des Rechnungsbetrages ist der Unternehmer von den ihm nach den Bedingungen oder Gesetzen obliegenden Gewährleistungen für die Güte, Haltbarkeit und vertragsgemäße Leistungsfähigkeit der Lieferung oder Leistung nicht befreit. Die Gewähr erstreckt sich auch auf alle der Lieferung oder Leistung beigegebenen oder nachträglich beim Unternehmer bestellten Ersatzteile. Für letztere beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage des Eingangs der Ware oder Abnahme der Leistung. Die Verjährung von Ansprüchen und der Fristablauf für die Ausübung von Rechten bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind während der Gewährzeit gehemmt. Unberührt bleiben die Rechte des Bestellers, Wandlung, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.

8. Mängel sind in der Regel sofort nach Empfang der Lieferung oder Abnahme der Leistung zu beanstanden. Durch spätere Mängelrügen entsteht kein Nachteil, wenn die Mängel im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst später entdeckt werden. § 377 HGB gilt insoweit nicht. Auf Wunsch des Unternehmers werden die beanstandeten Gegenstände auf seine Rechnung und Gefahr zurückgesandt. Jedoch kann der Besteller die Gegenstände so lange zurückbehalten, bis seine gesamten Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt sind.

9. Der Besteller ist berechtigt, Ersatz für entstehende Kosten und nachgewiesene Schäden zu verlangen, sofern eine Verletzung der Auftragsbedingungen vorliegt. Dieses gilt auch bei Rücktritt vom Vertrag.

10. Die dem Besteller zustehenden gesetzlichen Rechte werden durch die ‚Allgemeinen Einkaufsbedingungen’ nicht aufgehoben oder eingeschränkt.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für Besteller und Unternehmer Hamburg.